Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
vorbehaltene Geschäfte,
mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
§ 116.Paragraph 116,
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:
über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.