Kurztitel

Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an

Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Text

Einstufung der Lehrveranstaltungen

Paragraph 12, (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

  1. Absatz 2Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.