sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 55
01.01.2002
31.12.2004
Paragraph 55, (1) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn