Absatz eins,Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro übersteigt:
- Ziffer einsStreitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist;
- Ziffer 2Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften von Handelsmaklern (Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und Bestätigung solcher Geschäfte im Handelsverkehr bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt werden;
- Ziffer 3Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Gewerbe des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit nicht das Gewerbegericht zuständig ist;
- Ziffer 4Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Handelsgewerbes zwischen den Vertragsteilen;
- Ziffer 5Streitigkeiten über das Recht der Verwendung einer Handelsfirma und die sich aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten;
- Ziffer 6Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist;
- Ziffer 7sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ziffer 8Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen;
- Ziffer 8 aStreitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz;
- Ziffer 8 bStreitigkeiten nach dem Paragraph 1330, ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Mediengesetz).