Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

3. Abschnitt
UMSTELLUNGSVERFAHREN

Ersterfassung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
  2. Absatz 2,Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß Paragraph 131, Absatz 2, GBG 1955 gegenstandslos sind;
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Vgl. Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,.

Schlagworte

Hypothek, EZ, Erfassung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40021740