Absatz eins,Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- Ziffer eins– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,
- Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,
- Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,
- Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,
- Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,
- Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,
- Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,
- Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro um 36,20 Euro mehr,
- Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,
- Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,
- Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,
- Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,
- Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,
- Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.