Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gebühr für Mühewaltung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
bei schriftlicher Übersetzung
für jede volle Seite der Übersetzung
13 Euro (Anm. 1) Anmerkung eins, )
wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 Euro (Anm. 2) mehr als die Grundgebührwenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 Euro Anmerkung 2, ) mehr als die Grundgebühr
wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
2,70 Euro (Anm. 3) Anmerkung 3, )
für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
20,90 Euro (Anm. 4) Anmerkung 4, )
jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
10,60 Euro (Anm. 5) Anmerkung 5, )
es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
26,20 Euro (Anm. 6) Anmerkung 6, )
13,20 Euro (Anm. 7)13,20 Euro Anmerkung 7, )
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
(2)Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3)Absatz 3,Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.Eine Seite im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 15,20 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 4,00 €Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 4,00 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 3,20 €Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 3,20 €
Anm. 4: ab 1.7.2007: 24,50 €Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 24,50 €
Anm. 5: ab 1.7.2007: 12,40 €Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 12,40 €
Anm. 6: ab 1.7.2007: 30,70 €Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 30,70 €
Anm. 7: ab 1.7.2007: 15,40 €)Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 15,40 €)
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,