Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Gebühr des Dolmetschers beträgt
    1. Ziffer eins
      bei schriftlicher Übersetzung
      1. Litera a
        für jede volle Seite der Übersetzung
        13 Euro Anmerkung eins, )
         
      2. Litera b
        wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 Euro Anmerkung 2, ) mehr als die Grundgebühr
      3. Litera c
        wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
    2. Ziffer 2
      für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
      2,70 Euro Anmerkung 3, )
       
    3. Ziffer 3
      für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
      20,90 Euro Anmerkung 4, )
       
      1. für
        jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
        10,60 Euro Anmerkung 5, )
         
        1. handelt
          es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
          26,20 Euro Anmerkung 6, )
           
        2. bzw
          13,20 Euro Anmerkung 7, )
      fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
    4. Ziffer 4
      für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
    5. Ziffer 5
      für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
  3. Absatz 3,Eine Seite im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 15,20 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 4,00 €

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 3,20 €

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 24,50 €

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 12,40 €

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 30,70 €

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 15,40 €)

Anmerkung

ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021689