Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, von 13 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, von 13 Euro Anmerkung 2, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 22,70 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 22,70 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 15,20 €)Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 15,20 €)
Anmerkung
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Absatz eins, gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.
2. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff.2. Zu Absatz 2, Ziffer eins, siehe die Paragraph 34, ff.
3. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15.3. Zu Absatz 2, Ziffer 2, siehe Paragraph 27, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11 und Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 15,
4. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).4. Siehe auch Paragraph 33, (Erhöhung; Aufteilung).
5. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/20015. ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,