Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Text

Information

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
    1. Ziffer eins
      mit der Wasserrechnung oder
    2. Ziffer 2
      über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
    3. Ziffer 3
      auf eine andere geeignete Weise
      zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - zu informieren:
      1. Litera a
        “Nitrat” (mg NO3/l)
      2. Litera b
        “Pestizide” (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe “Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar” zu erfolgen.
    Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang römisch II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil B anzugeben.
  3. Absatz 3Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Absatz 2, allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.
  5. Absatz 5Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 8, höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Absatz 2, über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.
  6. Absatz 6Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Absatz eins, Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.