Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006

Text

Anforderungen

Paragraph 3, (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

  1. Ziffer eins
    Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
  2. Ziffer 2
    den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen entspricht.
  1. Absatz 2,Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.