Kurztitel
Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
Beachte
Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem
1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung
der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die
Leistungsfeststellung in Euro und
2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden
Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM
(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr. vergleiche Paragraph 594, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 290, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr.
560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).560 aus 1978, und Paragraph 279, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,).
Text
§ 5. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)Paragraph 5, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)
(3)Absatz 3,In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Absatz eins, neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Absatz eins, festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;
eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (Paragraphen 292, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).
(4)Absatz 4,In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Absatz eins, neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Absatz eins, festgestellten Höhe weiterzugewähren.