Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
- Ziffer einsin vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
- Ziffer 2in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.