Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Abschnitt 10

Datenerhebung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. Ziffer 7
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. Ziffer 8
      Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. Ziffer 9
      Bescheide;
    10. Ziffer 10
      Bankverbindung und Kontonummer;
    11. Ziffer 11
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. Ziffer 12
      Zahlungsbeträge.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      Dauer des Bezuges;
    3. Ziffer 3
      Häufigkeit des Wechsels;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Bezieher von Zuschuss;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 2,