Kinderbetreuungsgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Paragraph 29
01.01.2002
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.