Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Paragraph 26
01.01.2002
28.02.2017