Kinderbetreuungsgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Paragraph 16
01.01.2002
Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie von der Einstellung oder Rückforderung (Paragraph 31,) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß Paragraph 18, verpflichteten Elternteil zu verständigen.