Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Ehegatten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.
  2. Absatz 2,Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.