Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Text

Ruhen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
    1. Ziffer eins
      sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder Paragraph 98, BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
    2. Ziffer 2
      während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. Paragraph 2, Absatz 2,, soweit er drei Monate übersteigt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.