Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
- Ziffer einssofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 102 a, GSVG oder Paragraph 98, BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
- Ziffer 2während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. Paragraph 2, Absatz 2,, soweit er drei Monate übersteigt.