Absatz eins,In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:
- Ziffer einsdie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
- Ziffer 2die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Ziffer eins, angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn
- Litera asie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und
- Litera bihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
- Ziffer 3die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Anwendung findet;
- Ziffer 4die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
- Ziffer 5die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
- Ziffer 6die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den Paragraphen 149 a, ff.;
- Ziffer 7solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
- Litera aPersonen, die auf Grund eines der in Ziffer eins bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
- Litera bPersonen, die von einem der in Ziffer eins bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
- Ziffer 8die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
- Ziffer 9der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
- Ziffer 10
- Litera adie Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
- Litera bdie Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind;
- Ziffer 11der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
- Ziffer 12Personen, die auf Grund einer der in Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
- Ziffer 13die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,;
- Ziffer 14
- Litera adie Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
- Litera bPersonen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, haben;
- Ziffer 15Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,;
- Ziffer 16der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien;
- Ziffer 17
- Litera aBedienstete des Bundes,
- Sub-Litera, a, aderen Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
- Sub-Litera, b, bauf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
- Litera bBedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
- Sub-Litera, a, aderen Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
- Sub-Litera, b, bauf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
- Ziffer 18Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Ziffer 17
- Litera aeine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
- Litera bÜbergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.