Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

Paragraph 292 h,

  1. Absatz eins,Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
    1. Ziffer eins
      bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,
    zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.
  2. Absatz 2,Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Absatz eins, zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 75, hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Absatz eins, zugekommen sind.

Anmerkung

ÜR: Artikel 96, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Schlagworte

Existenzminimum

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021419