RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Text
§ 66. (1) Gegen Beschlüsse, durch dieParagraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die
1.Ziffer eins
Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2.Ziffer 2
eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3.Ziffer 3
der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
4.Ziffer 4
gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.