Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Text

Paragraph 66, (1) Gegen Beschlüsse, durch die

  1. Ziffer eins
    Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. Ziffer 2
    eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. Ziffer 3
    der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
  4. Ziffer 4
    gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  1. Absatz 2,Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.