Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.Die Artikel 44, (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Ziffer eins, 4 und 5 (Paragraphen eins, Absatz 3, 30, Absatz 5 und 34 Absatz 6, Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.