Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 145 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (Paragraph 6, WEG 1975) zu leisten hat.
  2. Absatz 2,Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist.