Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
Verwaltungsstrafen
§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.Paragraph 74, (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im Paragraph 6, Litera a, b, oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), in Verkehr bringt,
Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,
zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,
Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,
Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,
Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, b, c, e, oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,
bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,
für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,
Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,Gebrauchsgegenstände der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,
für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,für Kleinkinder Spielwaren der im Paragraph 28, Absatz 5, beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,
fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,
fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,fahrlässig zugelassene Stoffe (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,
fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,
fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im Paragraph 6, Litera a, oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,
fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,
fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im Paragraph 15, Absatz 2, Litera f, bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,
macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.macht sich, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer
Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,
einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 66, Absatz eins, getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer
den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10,, des Paragraph 12, Absatz 2, hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des Paragraph 16, Absatz 4, hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der Paragraphen 21, 27, Absatz eins, 29, 30, Absatz 5, oder 33 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 38, zuwiderhandelt,
entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,entgegen dem Paragraph 39, Absatz eins, die Entnahme von Proben verweigert,
den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,den nach den Paragraphen 17, Absatz 4, 18, Absatz 2, 22 bis 24 oder 34 Absatz 3, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.macht sich, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Absatz eins, zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer
den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,den Bestimmungen der im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 3, , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 15, Absatz 7, oder 8 Litera a, oder b, 19 oder 31 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 6, oder 17 Absatz 2, 18, Absatz eins, 20, 26, Absatz 2, 30, Absatz 5, erster Satz oder 34 Absatz eins, zuwiderhandelt,
als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 4, oder 28 Absatz 6, zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.macht sich, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7,Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8)Absatz 8,Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.