Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von Kernmaterial in Österreich zurückzuführen sind. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.
  2. Absatz 2,Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 40 600 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 4 060 000 Euro für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 4 060 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 406 000 Euro für Zinsen und Kosten, abdecken.
  3. Absatz 3,Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (Paragraph 158 i, Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig sind.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR40021347