Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Sicherstellung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die während der Versicherungszeit verursacht und längstens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt geltend gemacht werden. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.
  2. Absatz 2,Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 406 000 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 40 600 000 Euro für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 40 600 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 4 060 000 Euro für Zinsen und Kosten, abdecken.
  3. Absatz 3,Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den Absatz eins und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse liegt.

Schlagworte

Versuchsreaktor

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR40021346