Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 64
01.01.2002
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
22.05.2024
10010172
NOR40021319