Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Berufung und Rekurs

Paragraph 44, (1) Die Paragraphen 500, Absatz 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.