Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 17
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384 aus 1939,).
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
20.03.2018
10009169
NOR40021303