Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 14
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Keine Religionsgemeinde kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nach den Satzungen einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft zu unterbleiben hat.
20.03.2018
10009169
NOR40021300