Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

römisch sechs. In Ansehung der Feier- und Festtage.

Artikel 13.

Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschaft der Arbeit zu enthalten.

An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.

Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Religionsgenossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.

Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Processionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt.

Schlagworte

Feiertag, Prozession

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021299