Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 11
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.
Kulturanstalt, Unterrichtsanstalt, Kultusanstalt
20.03.2018
10009169
NOR40021297