Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

Artikel 11.

Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.

Schlagworte

Kulturanstalt, Unterrichtsanstalt, Kultusanstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021297