Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 10
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer andern Confession Angehörigen zu tragen haben.
Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Confession findet nicht statt.
Konfession, Ausschluss
20.03.2018
10009169
NOR40021296