Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 9
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.
Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Confession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß.
Kulturzweck, Wohltätigkeitszweck, Konfession, Funktion, Kultuszweck
20.03.2018
10009169
NOR40021295