Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

römisch drei. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.

Artikel 8.

Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.

Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Actes das Ansuchen gestellt wird, oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Actes gestatten.

Außer diesen Fällen ist der bezügliche Act als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religionsgenossenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren.

Schlagworte

Funktion, Akt

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021294