Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

Artikel 7.

Die Bestimmung des Paragraph 768,, Litera a,) allg. bürgerl. Gesetzbuches, vermöge welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des Paragraph 122,, Litera c,) und d) Strafgesetzes, womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben.

Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergang zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.

Schlagworte

Christentum, Übergang

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021293