Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 7
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Die Bestimmung des Paragraph 768,, Litera a,) allg. bürgerl. Gesetzbuches, vermöge welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des Paragraph 122,, Litera c,) und d) Strafgesetzes, womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben.
Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergang zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Christentum, Übergang
20.03.2018
10009169
NOR40021293