Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 5,
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17,
Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.
20.03.2018
10009169
NOR40021291