Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

1. Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17,

2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384/1939).

Text

Artikel 3.

Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021289