Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel 2,
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
1. Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17,
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384/1939).
Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntniß darf in der Regel so lange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben.
Im Falle eines Religionswechels eines oder beider Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden.
Wird ein Kind vor zurückgelegten siebtenten Jahre legitimirt, so ist es in Betreff des Religionsbekenntnisses nach Artikel 1 zu behandeln.
Religionsbekenntnis, Elternteil
20.03.2018
10009169
NOR40021288