Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

26.05.1868

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

1. Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17,

2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384/1939).

Text

römisch eins. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder.

Artikel 1.

Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.

Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.

Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.

Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen.

Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.

Schlagworte

Religionsbekenntnis, Verhältnis, Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021287