Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
RGBl. Nr. 49/1868
BG
Artikel eins,
26.05.1868
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
1. Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17,
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384/1939).
Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.
Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.
Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen.
Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.
Religionsbekenntnis, Verhältnis, Abschluss
20.03.2018
10009169
NOR40021287