Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

Paragraph 48,

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. Litera a
    den in den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder
  2. Litera b
    den auf Grund der in Litera a, angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
  3. Litera c
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. Litera d
    in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.