Kurztitel
Blutsicherheitsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
Entziehung von Bewilligungen
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn Paragraph 20, Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn
eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen worden ist odereine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oderder Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oder
der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.