Ausbildungsvorbehaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
BG
Paragraph 2
01.01.2002
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
27.09.2017
10010984
NOR40021243