Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 28
Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1981,
V
Artikel eins,
31.12.1981
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 28 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 28 am 31. März 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 30. Mai 1981 für Österreich in Kraft getreten.
21.02.2025
10011533
NOR40021241