Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 37

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Index

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981 beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in Kraft.

Anmerkung

Die Kundmachung der mit 29. Oktober 1981 in Kraft getretenen Änderungen „Änderung 1, Änderungsserie 01“ der Regelung Nr. 37 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1983,).

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10011532

Dokumentnummer

NOR40021240