Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in Paragraph 25 a, Absatz 2, festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
  2. Absatz 2,Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.