Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
Strafbestimmungen
unbefugt das Bundeswappen führt,
unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,
unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.