Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 50, Absatz eins, zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      Schußwaffen führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
    5. Ziffer 5
      Munition anderen Menschen überläßt;
    6. Ziffer 6
      gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 2, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
    7. Ziffer 7
      eine gemäß Paragraph 30, erforderliche Meldung unterläßt;
    8. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 31, Absatz 4, anzuwenden ist.