Absatz eins,Wer
- Ziffer einsrechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,) oder
- Ziffer 2seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.