Europa-Wählerevidenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 7
01.01.2002
31.12.2003
Einspruch
Paragraph 7, (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen.